Wie geht es nach einem Todesfall weiter?
Wir von der Bestattung Cepko in Altenmarkt und Alland lassen Sie mit Ihren Sorgen nicht allein. Rufen Sie uns jederzeit an, wir stehen Ihnen bei Fragen zur Seite und unterstützen Sie bei allen anfallenden Aufgaben.
Auf dieser Seite klären wir, wer nach einem Sterbefall noch zu verständigen ist und welche Ansprüche Sie stellen können.
Arbeitgeber/Pensionsversicherungsträger
Wie funktioniert die Verlassenschaftsabhandlung?
Darf ich Besitztümer (z. B. Auto) des Verstorbenen weiter benützen?
Sterbe- und Pflegegeld
Habe ich Ansprüche auf Sterbegeld?
Wer sind die Erben?
Sie sind auf der Suche nach einem zuverlässigen Notar? Hier finden Sie eine Liste von Notaren in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland sowie eine Broschüre der österreichischen Notariatskammer:
Witwer-/Witwen- bzw. Waisenpension
Der Antrag auf Witwer-/Witwen- bzw. Waisenpension ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen. Dort erfährt man, ob die nötigen Versicherungsmonate vorliegen. Auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, aber mindestens ein Beitragsmonat vom Verstorbenen erworben wurde, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod
des Versicherten oder der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.
Sterbe- und Pflegegeld
Prüfen Sie außerdem Ihre Ansprüche auf folgende Gesetze:
- Kriegsopferversorgungsgesetz
- Heeresversorgungsgesetz
- Opferfürsorgegesetz
- Impfschadengesetz
- Verbrechensopfergesetz
Anträge sind schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen. Anträge nach dem Bundespflegegeldgesetz sind bei der jeweiligen das Pflegegeld auszahlenden Stelle einzubringen. Anträge nach dem Opferfürsorgegesetz sind schriftlich oder mündlich beim örtlich zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.
Bank und Versicherung
Geben Sie Ihrer Bank und Ihrem Versicherungsunternehmen Bescheid und schicken Sie folgende Unterlagen mit:
Außerdem zu verständigen
Hausverwaltung, Post, Telekom und Mobilfunkbetreiber
Gas- und Stromversorger
Kirchenbeitragsstelle
Meldeamt
Sonstiges
Kündigung von Mitgliedschaften (Vereine, Organisationen, Gewerkschaften)
Kündigung von Abonnements (Verlage, Zeitungen etc.)
Offene Verträge
Erbschaft
Sie können sich bei der Todesfall-Aufnahme auch vertreten lassen. Vorhandene Testamente werden vom Notar übernommen. In der Folge fordert das Abhandlungsgericht den vermutlichen Erben zur Erbantrittserklärung auf. Er soll entscheiden, ob er den Nachlass übernehmen oder ausschlagen will. Gibt der Erbe eine positive Erbantrittserklärung ab, so muss er gleichzeitig oder später auch den Beweis für sein Recht antreten, z. B. durch Berufung auf ein gültiges Testament oder auf Standesurkunden zum Nachweis des gesetzlichen Erbrechts. Werden Erbantrittserklärungen abgegeben, die einander widersprechen, so muss die Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien ausgetragen werden, wenn nicht beim Notar eine Einigung erzielt werden kann.